Feuerstätten beziehen den Sauerstoff, den sie benötigen, um den Brennstoff zu verbrennen, aus der Luft, welche ihr auf zwei verschiedenen Arten zugeführt werden kann. Die erste Möglichkeit besteht darin, die Luft über einen Schacht und/oder Kanal zur Feuerstätte zu führen. Bei dieser Methode sind die Herstellervorgaben zu beachten. Es ist allerdings kein Verbrennungsluftnachweis nach TRGI 2018 erforderlich. Bei der zweiten Methode wird der Feuerstätte die Luft aus dem Aufstellraum zugeführt.
Für den Verbrennungsluftnachweis gibt es zwei verschiedene Größen, die zu beachten sind. Zum einen die Menge an Luft, die benötigt wird, um den Brennstoff zu verbrennen, zum anderen die Menge an Verbrennungsluft, die der Raum bzw. die Nutzungseinheit der Feuerstätte zur Verfügung stellen kann. Wie viel Luft benötigt wird, ist abhängig von der Brennstoffart und der Leistung der Feuerstätte. Sind in einer Nutzungseinheit eine oder mehrere Feuerstätten aufgestellt, kann die Menge an benötigter Verbrennungsluft genau ermittelt werden. Diese ist abhängig vom Volumen der Räume, dem Zustand der Fenster und ob bereits in der Vergangenheit Maßnahmen für bestehende Feuerstätten getroffen wurden.
Bisher wurde in allen Bundesländern die Verbrennungsluft über die Feuerungsverordnungen der Länder sichergestellt. Hier reichte die Vorgabe „4 m³ Raumvolumen je 1 kW Nennwärmeleistung der Feuerstätte“ aus. Diese Regelung liegt allerdings der Erfahrung zugrunde, dass Gebäude undicht sind und über diese Undichtigkeiten eine ausreichende Versorgung mit Verbrennungsluft sichergestellt ist. Seit der Einführung strengerer Regeln zur Gebäudedichtheit und der Verbesserung von Tür- und Fenstertechnik kann die ausreichende Luftversorgung der Feuerstätten nach dieser Regelung nicht mehr gewährleistet werden. Die TRGI 2018 bietet nun seit ihrer Veröffentlichung eine verlässliche Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der möglichen Verbrennungsluftmenge unter Berücksichtigung der Gebäudeart, des Brennstoffs und der Art der Feuerstätte.
Kurz gesagt: Ja!
In Anhang 14 „Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung – TR TGA“ (Stand: Mai 2019) der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) heißt es:
„Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung für den Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten ist unter Berücksichtigung der Gebäudedichtheit und unter Beachtung der in der MVV TB unter der lfd. Nr. A 2.2.1.12 genannten technischen Regel sicherzustellen.“
Die Berechnung der Verbrennungsluft nach TRGI 2018 ist eine anerkannte Regel der Technik und gilt als Nachweis.